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Sonderkündigungsrecht bei einer Zusatzbeitrag-Erhöhung

Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, darfst du unabhängig von der sonst üblichen 12-Monats-Bindung wechseln. Hier findest du deine persönliche Frist und die nötigen Schritte.

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Normalerweise bist du mindestens 12 Monate an deine gesetzliche Krankenkasse gebunden. Eine gesetzliche Ausnahme regelt § 175 Abs. 4 SGB V: Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, kannst du deine Mitgliedschaft davon unabhängig bis zum letzten Tag des Monats kündigen, für den der erhöhte Beitrag erstmals gilt.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Pflicht der Kassen gestrichen, dich vor einer Erhöhung persönlich per Brief zu informieren (§ 175 Abs. 4 Sätze 7–8 SGB V wurden ersatzlos aufgehoben). Das Sonderkündigungsrecht selbst ist davon nicht betroffen und gilt unverändert weiter — nur merkst du eine Erhöhung jetzt oft erst auf deiner Abrechnung, und die Frist läuft trotzdem, ganz ohne Warnbrief.

Deine persönliche Frist berechnen

Trag den Monat ein, ab dem der erhöhte Zusatzbeitrag deiner Kasse erstmals gilt — das steht auf deiner Abrechnung oder in der Mitteilung deiner Kasse. Wir errechnen sofort deinen letzten Handlungstag.

Wähle oben den Monat der Erhöhung, dann rechnen wir deine Fristen aus.

So funktioniert der Wechsel — Schritt für Schritt

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    Erhöhung bemerken

    Seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10. Juli 2026 schreibt dich deine Kasse bei einer Erhöhung nicht mehr automatisch persönlich an. Achte auf den KassenRadar-Alarm oder auf den Zusatzbeitrag auf deiner Gehalts- bzw. Rentenabrechnung.

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    Günstigere Kasse wählen

    Vergleiche im Kassenvergleich alle gesetzlichen Krankenkassen oder berechne direkt mit dem Sparrechner, wie viel du bei einem Wechsel im Jahr sparst.

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    Bei der neuen Kasse den Antrag stellen

    Du kündigst nicht selbst bei deiner alten Kasse: Seit 2021 übernimmt die neue Kasse die Kündigung, sobald du dort deinen Mitgliedsantrag stellst.

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    Bindungsfrist ignorieren

    Die reguläre 12-monatige Mindestbindungsfrist gilt hier nicht — das Sonderkündigungsrecht hebt sie bei einer Zusatzbeitrag-Erhöhung ausdrücklich auf (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Achtung

Wahltarif Krankengeld: 3 Jahre Bindung, KEIN Sonderkündigungsrecht.

Hast du bei deiner Kasse einen Wahltarif mit Krankengeld nach § 53 SGB V abgeschlossen, bindet dich dieser unabhängig von einer Zusatzbeitrag-Erhöhung drei Jahre lang. Das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V greift für den Wahltarif nicht — kläre das vor einem Wechsel direkt mit deiner Kasse.

Häufige Fragen

Muss ich selbst bei meiner alten Kasse kündigen?
Nein. Seit 2021 übernimmt deine neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten für dich, sobald du dort deinen Mitgliedsantrag stellst — du musst nur bei der neuen Kasse aktiv werden.
Was passiert, wenn meine Kasse mich nicht über die Erhöhung informiert?
Seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10. Juli 2026 muss deine Kasse dich nicht mehr persönlich informieren (§ 175 Abs. 4 Sätze 7–8 SGB V wurden ersatzlos gestrichen). Die Frist läuft trotzdem: Du musst bis zum letzten Tag des Monats kündigen, für den der erhöhte Beitrag erstmals gilt — unabhängig davon, ob du rechtzeitig davon erfährst.
Gilt beim Sonderkündigungsrecht die sonst übliche 12-Monats-Bindungsfrist?
Nein. Die reguläre Mindestbindungsfrist von 12 Monaten wird durch das Sonderkündigungsrecht bei einer Zusatzbeitrag-Erhöhung ausdrücklich aufgehoben (§ 175 Abs. 4 SGB V) — du kannst unabhängig davon wechseln, wie lange du schon Mitglied bist.